Gesetz zur Behandlung des von Parteien und ihnen zugehörigen Organisationen ungerechtfertigt erworbenen Vermögens
法規沿革
- 法規內容
Erster Abschnitt:Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zur Ermittlung sowie Behandlung des von Parteien, ihnen zugehörigen Organisationen und von ihnen beauftragten Treuhänder ungerechtfertigt erworbenen Vermögens, zur Begründung eines fairen Wettbewerbsumfeldes für Parteien, zur Stärkung der Demokratie und zur Durchführung einer Übergangsjustiz, wird dieses Gesetz hiermit verkündet.
§ 2
Der Exekutiv-Yuan setzt eine Kommission zur Behandlung von ungerechtfertigten Parteivermögen (im Folgenden „Kommission“) als im Sinne dieses Gesetzes zuständige Behörde ein, die den Einschränkungen durch das Organisationsverfassungsrecht zentraler Verwaltungsbehörden nicht unterliegt.
Auf dieser rechtlichen Grundlage wird die Kommission über das von Parteien, ihnen zugehörigen Organisationen und von ihnen beauftragten Treuhänder ungerechtfertigt erworbene Vermögen Ermittlungen vorzunehmen, Rückgabe zu verlangen, Vermögenswerte einzuziehen sowie an die Berechtigten zurückzuübertragen und andere in diesem Gesetz festgelegte Aufgaben zu erledigen.
Auf dieser rechtlichen Grundlage wird die Kommission über das von Parteien, ihnen zugehörigen Organisationen und von ihnen beauftragten Treuhänder ungerechtfertigt erworbene Vermögen Ermittlungen vorzunehmen, Rückgabe zu verlangen, Vermögenswerte einzuziehen sowie an die Berechtigten zurückzuübertragen und andere in diesem Gesetz festgelegte Aufgaben zu erledigen.
§ 3
Für die Behandlung des von Parteien, ihnen zugehörigen Organisationen und von ihnen beauftragten Treuhänder ungerechtfertigt erworbenen Vermögens durch die Kommission finden andere gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf Verjährung von Rechten keine Anwendung, sofern dies in diesem Gesetz nicht anders festgelegt ist.
§ 4
Im Sinne dieses Gesetzes gilt Folgendes:
1. Partei:
eine politische Partei, die vor dem 15. Juli 1987 gegründet und gemäß dem Bürgervereinigungsgesetz der Kriegszeit registriert wurde.
2. Zugehörige Organisation:
eine selbstständige juristische Person, Bürgervereinigung oder Organisation, welcher Personal-, Finanz- und Betriebsvorgänge von einer Partei eigentlich kontrolliert werden; beziehungsweise eine selbstständige juristische Person, Bürgervereinigung oder Organisation, in der Vergangenheit welcher Personal-, Finanz- und Betriebsvorgänge von einer Partei eigentlich kontrolliert wurden, und ohne angemessenes Entgelt von der entscheidenden Kontrolle durch die Partei frei geworden ist.
3. Treuhänder:
einen Dritten, der von der Partei oder zugehörigen Organisation, wie die Absätz 1 und 2 bezeichnet, beauftragt und dadurch mit der Verwaltung oder Übertragung von Vermögenswerten betraut wurde.
4. Ungerechtfertigt erworbenes Vermögen:
Vermögenswerte, welche die Partei für sich oder für eine zugehörige Organisation auf eine Weise erlangt hat, die läuft der Parteiessenz zuwider oder auf andere Weise gegen demokratische oder rechtsstaatliche Prinzipien verstößt.
1. Partei:
eine politische Partei, die vor dem 15. Juli 1987 gegründet und gemäß dem Bürgervereinigungsgesetz der Kriegszeit registriert wurde.
2. Zugehörige Organisation:
eine selbstständige juristische Person, Bürgervereinigung oder Organisation, welcher Personal-, Finanz- und Betriebsvorgänge von einer Partei eigentlich kontrolliert werden; beziehungsweise eine selbstständige juristische Person, Bürgervereinigung oder Organisation, in der Vergangenheit welcher Personal-, Finanz- und Betriebsvorgänge von einer Partei eigentlich kontrolliert wurden, und ohne angemessenes Entgelt von der entscheidenden Kontrolle durch die Partei frei geworden ist.
3. Treuhänder:
einen Dritten, der von der Partei oder zugehörigen Organisation, wie die Absätz 1 und 2 bezeichnet, beauftragt und dadurch mit der Verwaltung oder Übertragung von Vermögenswerten betraut wurde.
4. Ungerechtfertigt erworbenes Vermögen:
Vermögenswerte, welche die Partei für sich oder für eine zugehörige Organisation auf eine Weise erlangt hat, die läuft der Parteiessenz zuwider oder auf andere Weise gegen demokratische oder rechtsstaatliche Prinzipien verstößt.
§ 5
Vermögen einer Partei und zugehörigen Organisationen, die sie seit dem 15. August 1945 erhalten oder durch einen Treuhänder veräußert, übertragen oder registriert hat, und das zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetz vorhanden ist, außer bei Mitgliedsbeiträgen, politischen Spenden, Wahlkampfspenden sowie für Wahlkampfssubvention und Zinsen daraus, wird vermutet, dass es sich um ungerechtfertigt erworbenes Vermögen handelt.
Vermögen einer Partei und zugehörigen Organisationen, die sie seit dem 15. August 1945 unentgeltlich oder zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ohne angemessenes Entgelt erhalten hat, außer bei Mitgliedsbeiträgen, politischen Spenden, Wahlkampfspenden sowie Wahlkampfssubvention und Zinsen daraus, auch wenn dieses zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nicht mehr im Besitz der Partei, zugehörigen Organisation oder des Treuhänders sind, wird ebenfalls vermutet, dass es sich um ungerechtfertigt erworbenes Vermögen handelt.
Vermögen einer Partei und zugehörigen Organisationen, die sie seit dem 15. August 1945 unentgeltlich oder zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ohne angemessenes Entgelt erhalten hat, außer bei Mitgliedsbeiträgen, politischen Spenden, Wahlkampfspenden sowie Wahlkampfssubvention und Zinsen daraus, auch wenn dieses zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nicht mehr im Besitz der Partei, zugehörigen Organisation oder des Treuhänders sind, wird ebenfalls vermutet, dass es sich um ungerechtfertigt erworbenes Vermögen handelt.
§ 6
Wird durch diese Kommission ungerechtfertigt erworbenes Vermögens festgestellt, wird sie anordnen, dass die betroffene Partei, zugehörige Organisation und Treuhänder – beziehungsweise in dem Fall, dass dieses von Partei, zugehörigen Organisation oder Treuhänder ohne berechtigten Grund unentgeltlich oder ohne angemessenes Entgelt erhalten oder übertragen wurde, der Empfänger oder Übermittler – dieses innerhalb eines bestimmten Zeitraums an eine zuständige staatliche Behörde, eine autonomen Kommunalverwaltung beziehungsweise den ursprünglichen Eigentümer übertragen muss.
Der Umfang der Vermögensübertragung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Interessen. Jedoch ist in dem Fall, dass der Erwerb ohne angemessenes Entgelt erfolgte, ein entsprechendes Entgelt in Abzug zu bringen.
Wenn das im Abs. 1 benannte Vermögen auf Dritte übertragen wurde und nicht rückübertragen werden kann, von der betroffenen Partei, zugehörigen Organisation oder dem Treuhänder – beziehungsweise in dem Falle, dass dieses von der Partei, zugehörigen Organisation oder dem Treuhänder ohne berechtigten Grund unentgeltlich oder ohne angemessenes Entgelt erhalten oder übertragen wurde, von dem Empfänger oder Übermittler – ein dem Vermögenswert entsprechender Betrag einzuziehen.
Der Umfang der Vermögensübertragung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Interessen. Jedoch ist in dem Fall, dass der Erwerb ohne angemessenes Entgelt erfolgte, ein entsprechendes Entgelt in Abzug zu bringen.
Wenn das im Abs. 1 benannte Vermögen auf Dritte übertragen wurde und nicht rückübertragen werden kann, von der betroffenen Partei, zugehörigen Organisation oder dem Treuhänder – beziehungsweise in dem Falle, dass dieses von der Partei, zugehörigen Organisation oder dem Treuhänder ohne berechtigten Grund unentgeltlich oder ohne angemessenes Entgelt erhalten oder übertragen wurde, von dem Empfänger oder Übermittler – ein dem Vermögenswert entsprechender Betrag einzuziehen.
§ 7
Rechte Dritter, wie Pacht- und Mietrecht, Erbbaurecht, Hypotheken und Pfandrecht, nach Treu und Glauben an dem Vermögen, dem gemäß §6 an eine zuständige staatliche Behörde, eine autonome Kommunalverwaltung beziehungsweise den ursprünglichen Eigentümer übertragen werden sollte, bleiben bestehen.
§ 8
Eine Partei, zugehörige Organisation oder ein Treuhänder sollte innerhalb eines Jahres ab der Verkündung dieses Gesetzes bei der Kommission folgendes Vermögen anmelden:
1.Seit dem 15. August 1945 von Parteien oder zugehörigen Organisation erworbenes oder durch Treuhänder veräußertes, übertragenes oder registriertes und zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetz vorhandenes Vermögen.
2.Im vorgenannten Zeitraum von Partei, zugehörigen Organisation erworbenes oder durch Treuhänder veräußertes, übertragenes oder registriertes Vermögen, das zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nicht mehr im Besitz der Partei, zugehörige Organisation oder Treuhänder ist.
Zum nach vorstehendem Absatz anzumeldendes Vermögen umfasst
1. unbewegliches Vermögen, Wasser-, Kraft- und Luftfahrzeuge
2. Einlagen, Devisen, Effekten und andere beträchtliche Vermögenswerte, die einen festgelegten Wert übersteigen.
3. Forderungen, Schulden und geschäftliche Investitionen, die einen festgelegten Wert übersteigen.
Der im vorstehenden Absatz genannte Wert und andere beträchtliche Vermögenswerte wird von der Kommission verkündet.
Bei der in Abs. 1 und 2 genannte Anmeldung ist für das Vermögen anzugeben: Herkunft und Art des Vermögens, Art und Weise des Erwerbs, Datum des Erwerbs, Verfügungen und Entgelt. Wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, sind sämtliche Vertragsdaten zur Verfügung zu stellen. Die Form wird von der Kommission festgelegt.
Die Kommission kann aus eigener Initiative die zugehörige Organisationen und Treuhänder ermitteln und diese davon in Kenntnis setzen, dass Vermögen nach Absatz 1 innerhalb vier Monaten ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung bei der Kommission anzumelden ist.
Außer der Anmeldung nach Abs. 1 und 2 kann die Kommission Herkunft, Art und Weise des Erwerbs, Datum des Erwerbs, Verfügungen und Entgelt von Vermögen einer Partei, Zugehörige Organisation oder von durch einen Treuhänder veräußertem, übertragenem oder registriertem Vermögen aus eigener Initiative ermitteln.
1.Seit dem 15. August 1945 von Parteien oder zugehörigen Organisation erworbenes oder durch Treuhänder veräußertes, übertragenes oder registriertes und zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetz vorhandenes Vermögen.
2.Im vorgenannten Zeitraum von Partei, zugehörigen Organisation erworbenes oder durch Treuhänder veräußertes, übertragenes oder registriertes Vermögen, das zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nicht mehr im Besitz der Partei, zugehörige Organisation oder Treuhänder ist.
Zum nach vorstehendem Absatz anzumeldendes Vermögen umfasst
1. unbewegliches Vermögen, Wasser-, Kraft- und Luftfahrzeuge
2. Einlagen, Devisen, Effekten und andere beträchtliche Vermögenswerte, die einen festgelegten Wert übersteigen.
3. Forderungen, Schulden und geschäftliche Investitionen, die einen festgelegten Wert übersteigen.
Der im vorstehenden Absatz genannte Wert und andere beträchtliche Vermögenswerte wird von der Kommission verkündet.
Bei der in Abs. 1 und 2 genannte Anmeldung ist für das Vermögen anzugeben: Herkunft und Art des Vermögens, Art und Weise des Erwerbs, Datum des Erwerbs, Verfügungen und Entgelt. Wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, sind sämtliche Vertragsdaten zur Verfügung zu stellen. Die Form wird von der Kommission festgelegt.
Die Kommission kann aus eigener Initiative die zugehörige Organisationen und Treuhänder ermitteln und diese davon in Kenntnis setzen, dass Vermögen nach Absatz 1 innerhalb vier Monaten ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung bei der Kommission anzumelden ist.
Außer der Anmeldung nach Abs. 1 und 2 kann die Kommission Herkunft, Art und Weise des Erwerbs, Datum des Erwerbs, Verfügungen und Entgelt von Vermögen einer Partei, Zugehörige Organisation oder von durch einen Treuhänder veräußertem, übertragenem oder registriertem Vermögen aus eigener Initiative ermitteln.
§ 9
Über Vermögen, von dem nach § 5 Abs. 1 vermutet wird, dass es ungerechtfertigt erworben wurde, darf vom Tag der Verkündung dieses Gesetzes an nicht verfügt werden. Eine Verfügung ist jedoch zulässig,
1.um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder mit einer anderen rechtlichen Begründung;
2. bei Einhaltung einer von der Kommission für eine Zulassung festgelegten Bedingung und mit einem Einverständnisbeschluss der Kommission.
Im ersten vorgenannten Fall ist die Verfügung innerhalb dreier Monaten der Kommission zu melden sowie ein Inventar der Vermögenswerte zu erstellen und der Kommission zur späteren Prüfung vorzulegen.
In welchem Fall eine rechtliche Begründung beziehungsweise eine Bedingung für eine Zulassung vorliegt, wird von der Kommission festgelegt.
Wenn Vermögen, über welches zu verfügen nach Absatz 1 verboten ist, gemäß dem Gesetz registriert wird, kann die Kommission die zuständige Behörde damit betrauen, eine Beschränkung der Registrierung vorzunehmen. Wenn Einlagen oder Effekten von einem Finanzinstitut verwaltet oder aufbewahrt werden, kann die Kommission das Finanzinstitut anweisen, das Konto zu sperren. Wenn eine finanzielle Forderung seitens eines Dritten besteht, kann die Kommission den Schuldner anweisen, den Tilgungsbetrag bei dem am Erfüllungsort zuständigen Gericht zu hinterlegen und die erfolgte Hinterlegung der Kommission zur späteren Prüfung zu melden. Ohne Einverständnis der Kommission darf der hinterlegte Betrag nicht an den Empfangsberechtigten ausgegeben werden. Erfolgt die Hinterlegung gemäß diesem Absatz, gilt diese als Tilgung.
Eine Verfügung durch eine Partei, eine zugehörende Organisation oder einen Treuhänder entgegen der Bestimmung in Abs. 1 ist ungültig.
Bei Streitigkeiten über die Bestimmung im Abs.1 Nr. 1 oder Einwänden gegen dem Beschluss nach Abs. 1 Nr. 2 kann die Betroffene innerhalb 30 Tagen ab Mitteilung bei der Kommission eine Überprüfung beantragen. Gegen dem Überprüfungbeschluss ist innerhalb zwei Monate ab Mitteilung der Rechtsweg nach dem Verwaltungsprozessrecht zulässig.
1.um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder mit einer anderen rechtlichen Begründung;
2. bei Einhaltung einer von der Kommission für eine Zulassung festgelegten Bedingung und mit einem Einverständnisbeschluss der Kommission.
Im ersten vorgenannten Fall ist die Verfügung innerhalb dreier Monaten der Kommission zu melden sowie ein Inventar der Vermögenswerte zu erstellen und der Kommission zur späteren Prüfung vorzulegen.
In welchem Fall eine rechtliche Begründung beziehungsweise eine Bedingung für eine Zulassung vorliegt, wird von der Kommission festgelegt.
Wenn Vermögen, über welches zu verfügen nach Absatz 1 verboten ist, gemäß dem Gesetz registriert wird, kann die Kommission die zuständige Behörde damit betrauen, eine Beschränkung der Registrierung vorzunehmen. Wenn Einlagen oder Effekten von einem Finanzinstitut verwaltet oder aufbewahrt werden, kann die Kommission das Finanzinstitut anweisen, das Konto zu sperren. Wenn eine finanzielle Forderung seitens eines Dritten besteht, kann die Kommission den Schuldner anweisen, den Tilgungsbetrag bei dem am Erfüllungsort zuständigen Gericht zu hinterlegen und die erfolgte Hinterlegung der Kommission zur späteren Prüfung zu melden. Ohne Einverständnis der Kommission darf der hinterlegte Betrag nicht an den Empfangsberechtigten ausgegeben werden. Erfolgt die Hinterlegung gemäß diesem Absatz, gilt diese als Tilgung.
Eine Verfügung durch eine Partei, eine zugehörende Organisation oder einen Treuhänder entgegen der Bestimmung in Abs. 1 ist ungültig.
Bei Streitigkeiten über die Bestimmung im Abs.1 Nr. 1 oder Einwänden gegen dem Beschluss nach Abs. 1 Nr. 2 kann die Betroffene innerhalb 30 Tagen ab Mitteilung bei der Kommission eine Überprüfung beantragen. Gegen dem Überprüfungbeschluss ist innerhalb zwei Monate ab Mitteilung der Rechtsweg nach dem Verwaltungsprozessrecht zulässig.
§ 10
Das Vermögen, das gemäß § 8 von einen Partei, zugehörigen Organisation oder einem Treuhänder angemeldet werden muss, ist zu vermuten, dass dieses ungerechtfertigt erworben wurde und gemäß § 6 zu verfahren, wenn vorsätzliche oder grob fahrlässige Verschleierung, Auslassung oder Falschangabe zu einem wichtigen Punkt festgestellt wird.
§ 11
Bei Ermittlungen der Kommission sind die vorgegebenen Rechtsverfahren genau einzuhalten und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzugehen.
Bei Ermittlungen kann die Kommission wie folgt vornehmen:
1. Abruf von Akten und Daten der zuständigen Behörde beziehungsweise betreffenden Organisation sowie der Daten zu Vermögen, Einkommen, Geschäftsbetrieb und Besteuerung bei der Steuerverwaltung. Der Abruf unterliegt nicht den Einschränkungen nach § 33 Steuereinzugsgesetz.
2. Anforderung von Geschäftsbüchern, Datenmaterial und anderen erforderlichen Beweismitteln von juristischen Personen, Körperschaften und Einzelpersonen.
3. Entsendung von Mitarbeitern zum Wohnsitz, der Geschäftsstelle, dem Geschäftsraum und anderen Räumlichkeiten der betreffenden Behörde, Organisation, Vereinigung oder Unternehmen oder zum Wohnsitz einer Einzelperson zur Durchführung erforderlicher Ermittlungen.
4. Einholung der Aussagen von Betroffenen. In einer schriftlichen Mitteilung an den Betroffenen sind Zweck, Datum und Ort der Befragung, die Zulässigkeit eines bevollmächtigten Vertreters und die Folgen des Fernbleibens des Betroffenen beziehungsweise seines Vertreters zu nennen.
5. sonstige erforderliche Ermittlungen.
Durch die in Abs. 2 beschriebenen Ermittlungen kann die Kommission Daten und Beweismittel zu Herkunft und Art des Erwerbs von Vermögen der Partei, ihr zugehörenden Organisation und eines Treuhänders kopieren und sicherstellen, wenn notwendig, vorläufig beschlagnahmen beziehungsweise in ihrer Gesamtheit oder in Teilen wegnehmen oder behalten. Umfang und Zeitraum von Beschlagnahme, Wegnahme oder Behalt sind nur zur erforderlichen Ermittlung, Begutachtung oder Sicherstellung zulässig.
Die Beschlagnahme, Wegnahme und der Behalt von Datenmaterial oder Beweismitteln aus dem Besitz einer staatlichen oder kommunalen Verwaltungsbehörde bedarf der Genehmigung des Leiters der zuständigen Stelle. Außer mit der rechtlichen Begründung der Wahrung wichtiger staatlicher Interessen darf dieser die Genehmigung nicht verweigern.
Datenmaterial oder Beweismitteln, die von der Kommission weggenommen werden, ist von der ursprünglichen Behörde ein Siegel abzudrücken und eine Empfangsbestätigung von dem Ermittler auszustellen.
Ermittler der Kommission haben sich mit einem entsprechenden Zertifikat auszuweisen. Wenn weisen sie sich nicht aus, kann der Betroffene die Maßnahmen ablehnen.
Zur Durchführung der in diesem Artikel beschriebenen Ermittlungen kann die Kommission, wenn notwendig, die Unterstützung von Regierungsstellen oder Polizeidienststellen anfordern sowie Wirtschaftsprüfer oder andere Fachleute damit betrauen, Daten zu ermitteln, zu begutachten oder zu überprüfen.
Bei Ermittlungen kann die Kommission wie folgt vornehmen:
1. Abruf von Akten und Daten der zuständigen Behörde beziehungsweise betreffenden Organisation sowie der Daten zu Vermögen, Einkommen, Geschäftsbetrieb und Besteuerung bei der Steuerverwaltung. Der Abruf unterliegt nicht den Einschränkungen nach § 33 Steuereinzugsgesetz.
2. Anforderung von Geschäftsbüchern, Datenmaterial und anderen erforderlichen Beweismitteln von juristischen Personen, Körperschaften und Einzelpersonen.
3. Entsendung von Mitarbeitern zum Wohnsitz, der Geschäftsstelle, dem Geschäftsraum und anderen Räumlichkeiten der betreffenden Behörde, Organisation, Vereinigung oder Unternehmen oder zum Wohnsitz einer Einzelperson zur Durchführung erforderlicher Ermittlungen.
4. Einholung der Aussagen von Betroffenen. In einer schriftlichen Mitteilung an den Betroffenen sind Zweck, Datum und Ort der Befragung, die Zulässigkeit eines bevollmächtigten Vertreters und die Folgen des Fernbleibens des Betroffenen beziehungsweise seines Vertreters zu nennen.
5. sonstige erforderliche Ermittlungen.
Durch die in Abs. 2 beschriebenen Ermittlungen kann die Kommission Daten und Beweismittel zu Herkunft und Art des Erwerbs von Vermögen der Partei, ihr zugehörenden Organisation und eines Treuhänders kopieren und sicherstellen, wenn notwendig, vorläufig beschlagnahmen beziehungsweise in ihrer Gesamtheit oder in Teilen wegnehmen oder behalten. Umfang und Zeitraum von Beschlagnahme, Wegnahme oder Behalt sind nur zur erforderlichen Ermittlung, Begutachtung oder Sicherstellung zulässig.
Die Beschlagnahme, Wegnahme und der Behalt von Datenmaterial oder Beweismitteln aus dem Besitz einer staatlichen oder kommunalen Verwaltungsbehörde bedarf der Genehmigung des Leiters der zuständigen Stelle. Außer mit der rechtlichen Begründung der Wahrung wichtiger staatlicher Interessen darf dieser die Genehmigung nicht verweigern.
Datenmaterial oder Beweismitteln, die von der Kommission weggenommen werden, ist von der ursprünglichen Behörde ein Siegel abzudrücken und eine Empfangsbestätigung von dem Ermittler auszustellen.
Ermittler der Kommission haben sich mit einem entsprechenden Zertifikat auszuweisen. Wenn weisen sie sich nicht aus, kann der Betroffene die Maßnahmen ablehnen.
Zur Durchführung der in diesem Artikel beschriebenen Ermittlungen kann die Kommission, wenn notwendig, die Unterstützung von Regierungsstellen oder Polizeidienststellen anfordern sowie Wirtschaftsprüfer oder andere Fachleute damit betrauen, Daten zu ermitteln, zu begutachten oder zu überprüfen.
§ 12
Eine Behörde, juristische Person, Körperschaft oder Einzelperson, die unter untersuchung der Kommission stehen, darf sich der Ermittlung nicht entziehen, diese verweigern oder behindern.
§ 13
Werden der Kommission Informationen zum Verbleib, der Herkunft, Art und Weise des Erwerbs und Verfügung von Vermögen einer Partei, zugehöriger Organisation oder von durch einen Treuhänder veräußertes, übertragenes oder registriertes Vermögen zur Verfügung gestellt und diese dadurch in die Lage versetzt, das verschleiertem, nicht angemeldetem oder ungerechtfertigt erworbenem Vermögen zu erfahren oder dieses zurückzuverfolgen, kann die Kommission eine Belohnung aussetzen.
Persönliche Daten des Hinweisgebers hat die Kommission geheim zu halten.
Bedingungen sowie Art und Weise einer Belohnung nach Absatz 1 werden von der Kommission festgelegt.
Persönliche Daten des Hinweisgebers hat die Kommission geheim zu halten.
Bedingungen sowie Art und Weise einer Belohnung nach Absatz 1 werden von der Kommission festgelegt.
§ 14
Verwaltungsakt nach § 6 oder zur Bestimmung einer zugehörigen Organisation oder eines Treuhänders einer Partei nach § 8 Abs. 5 sollten in einer öffentlichen Anhörungsverfahren behandelt werden.
§ 15
Über die Ergebnisse der Ermittlung ist von Beschluss der Kommission zu entscheiden. Der Beschluss wird in schriftlicher Form ausgefertigt. In dem Protokoll über der Beschluss sind anzuführen:
1. die Namen, Funktion und Anschrift des Betroffenen;
2. das Vermögen als Gegenstand der Ermittlung und zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsansprüche auf das Vermögen;
3. die Entscheidung zur Behandlung des Vermögens sowie die zugrundeliegenden Tatsachen und die Entscheidungsgründe;
4. den Inhalt eventueller Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt;
5. die Bezeichnung der Kommission;
6. die Dokumentennummer sowie Jahr, Monat und Tag des Beschlusses;
7. den Rechtsweg, die einzuhaltenden Fristen und die zuständige Stelle.
Bezüglich der Entscheidung zur Behandlung des Vermögens nach vorstehendem Absatz Nr. 3 ist gemäß den Bestimmungen nach § 6 die Art, Menge, Betrag der Einziehung, Erfüllungszeit und Empfänger des zu übertragenden Vermögens festzuhalten.
Der Beschluss nach Abs. 1 wird im Amtsblatt und auf der Website des Exekutiv-Yuan öffentlich bekanntgegeben.
1. die Namen, Funktion und Anschrift des Betroffenen;
2. das Vermögen als Gegenstand der Ermittlung und zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsansprüche auf das Vermögen;
3. die Entscheidung zur Behandlung des Vermögens sowie die zugrundeliegenden Tatsachen und die Entscheidungsgründe;
4. den Inhalt eventueller Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt;
5. die Bezeichnung der Kommission;
6. die Dokumentennummer sowie Jahr, Monat und Tag des Beschlusses;
7. den Rechtsweg, die einzuhaltenden Fristen und die zuständige Stelle.
Bezüglich der Entscheidung zur Behandlung des Vermögens nach vorstehendem Absatz Nr. 3 ist gemäß den Bestimmungen nach § 6 die Art, Menge, Betrag der Einziehung, Erfüllungszeit und Empfänger des zu übertragenden Vermögens festzuhalten.
Der Beschluss nach Abs. 1 wird im Amtsblatt und auf der Website des Exekutiv-Yuan öffentlich bekanntgegeben.
§ 16
Gegen der in einer öffentlichen Anhörung von der Kommission bekanntgegebene Beschluss ist innerhalb zwei Monate ab Zustellung des Beschlusses der Rechtsweg nach dem Verwaltungsprozessrecht zulässig.
§ 17
Die zuständigen Behörden können die Regelung des Ermittlungsverfahrens festlegen, um die in diesem Gesetz bestimmten Ermittlungen durchzuführen.
§ 18
Die Kommission setzt sich aus elf bis drezehn Mitgliedern zusammen. Der Kommissionsmitglied ist mit der Amtszeit von vier Jahren und wird vom Vorsitzender des Exekutiv-Yuans bestellt. Bei Stellung wird einen Kommissionsmitglied zum Vorsitzenden, einen anderen zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt.
Wenn der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Kommissionsmitglied vorzeitig ausscheidet, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats gemäß des Verfahrens des vorhergehenden Absatzes vom Vorsitzender des Exekutiv-Yuans bestellt und dessen Amtszeit beträgt die Restlaufzeit seines Vorgängers.
Die Anzahl des Kommissionsmitglieder, die aus gleichen politischen Parteien sind, kann nicht mehr als ein Drittel der gesamten Mitgliedschaft. Die Anzahl der einzelnen Geschlechter kann nicht weniger als ein Drittel der gesamten Mitgliedschaft.
Der Vorsitzende der Kommission wird auf besondere Weisung ernannt und repräsentiert die Kommission im außen Bereich.
Wenn der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Kommissionsmitglied vorzeitig ausscheidet, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats gemäß des Verfahrens des vorhergehenden Absatzes vom Vorsitzender des Exekutiv-Yuans bestellt und dessen Amtszeit beträgt die Restlaufzeit seines Vorgängers.
Die Anzahl des Kommissionsmitglieder, die aus gleichen politischen Parteien sind, kann nicht mehr als ein Drittel der gesamten Mitgliedschaft. Die Anzahl der einzelnen Geschlechter kann nicht weniger als ein Drittel der gesamten Mitgliedschaft.
Der Vorsitzende der Kommission wird auf besondere Weisung ernannt und repräsentiert die Kommission im außen Bereich.
§19
Die Kommission bestellt einem Generalsekretär, der die Anweisungen des Vorsitzenden befolgt, die Angelegenheiten der Kommission zu behandeln und die Mitarbeiter der Kommission unter seiner Leitung und Aufsicht zu bringen. Die Kommission wird einigen Mitarbeiters ernennen, sie sind für den Umgang mit den Hilfsdiensten verantwortlich. Alle einschlägigen Organen sollten spezielle Mitarbeiter einsetzen, um die Angelegenheiten mit der Kommission zu koordinieren und verknüpfen.
Im Sinne der Gesetzgebung dieser Verordnung kann der Vorsitzende oder sein Beauftragter im erforderlichen und die Macht der Kommission nicht überhinausgehenden Umfang Notmaßnahmen ergreifen, wenn einer dringenden und sofort behandelnden Angelegenheit während der Zeit der Nicht- Ausschusssitzung vorliegen.
Die Organisationsverordnung für die Kommission wird vom Exekutiv-Yuans verordnet.
Im Sinne der Gesetzgebung dieser Verordnung kann der Vorsitzende oder sein Beauftragter im erforderlichen und die Macht der Kommission nicht überhinausgehenden Umfang Notmaßnahmen ergreifen, wenn einer dringenden und sofort behandelnden Angelegenheit während der Zeit der Nicht- Ausschusssitzung vorliegen.
Die Organisationsverordnung für die Kommission wird vom Exekutiv-Yuans verordnet.
§ 20
Die Kommissionsmitglieder müssen unabhängig von den Parteien sein und laut Gesetz die Kompetenz gerecht und selbstständig auszuüben. Während der Amtszeit dürfen die Kommissionsmitglieder nicht an Parteitätigkeiten teilnehmen.
Ein Kommissionsmitglied, der gegen den vorhergehenden Absatz verstößt, wird nach dem Beschluss der Ausschusssitzung vom Vorsitzender des Exekutiv-Yuans entlassen.
Ein Kommissionsmitglied, der gegen den vorhergehenden Absatz verstößt, wird nach dem Beschluss der Ausschusssitzung vom Vorsitzender des Exekutiv-Yuans entlassen.
§ 21
Das Amt eines Kommissionsmitgliedes wird befreit oder entlassen, falls eine der folgenden Situationen bei ihm auftreten:
1. Sterben oder Unfähigkeit der Erfüllung seiner Aufgaben wegen Krankheiten,
2. Rücktritt,
3. Erklärung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, deren Anfechtung noch nicht befunden ist,
4. Rechtswidrige Diensthandlungen、Vernachlässigung von Pflichten oder sonstige Handlungen, die Nachlässigkeit der Aufgaben bewirken,
5. Vollzug der Untersuchungshaft oder Anklageerhebung wegen Strafsachen.
1. Sterben oder Unfähigkeit der Erfüllung seiner Aufgaben wegen Krankheiten,
2. Rücktritt,
3. Erklärung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, deren Anfechtung noch nicht befunden ist,
4. Rechtswidrige Diensthandlungen、Vernachlässigung von Pflichten oder sonstige Handlungen, die Nachlässigkeit der Aufgaben bewirken,
5. Vollzug der Untersuchungshaft oder Anklageerhebung wegen Strafsachen.
§ 22
Die Mitglieder der Kommission treten einmal im Monat zusammen. Bei bedarf kann eine Zwischensitzung stattfinden. Vorsitzender der vorstehenden Sitzungen ist der Vorsitzende der Kommission. Falls der Vorsitzende der Kommission kann nicht teilnehmen, leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung. Wenn keiner der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzenden in der Sitzung anwesend ist, muss sich eines der anderen Ausschussmitglieder gegenseitig den Vorsitz geben.
Bei einer Sitzung muss mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Sitzung teilnehmen. Der Beschluss des Treffens wurde mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Die vorstehende Bestimmung kann in folgenden Ausnahmefällen abgewichen werden:
1. Der Beschluss gemäß § 6 muss mehr als zwei Drittel aller Kommissionsmitglieder an der Sitzung teilnehmenden, und mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen,
2. Der Beschluss gemäß § 20 Abs. 2 muss mehr als zwei Drittel aller Kommissionsmitglieder an der Sitzung teilnehmenden und zustimmen.
Bei einer Sitzung muss mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Sitzung teilnehmen. Der Beschluss des Treffens wurde mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Die vorstehende Bestimmung kann in folgenden Ausnahmefällen abgewichen werden:
1. Der Beschluss gemäß § 6 muss mehr als zwei Drittel aller Kommissionsmitglieder an der Sitzung teilnehmenden, und mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen,
2. Der Beschluss gemäß § 20 Abs. 2 muss mehr als zwei Drittel aller Kommissionsmitglieder an der Sitzung teilnehmenden und zustimmen.
§ 23
Die Kommission sollte unverzüglich den Stand der Geschäftstätigkeit und den Untersuchungsfortschritt des ungerechtfertigten Erwerbs von Vermögen auf die exklusive Website des ungerechtfertigten Parteivermögens bekannt geben. Und alle sechs Monate dem Legislativ-Yuan Bericht erstatten.
§ 24
Die Liste des ungerechtfertigten erworbenen Vermögen, das gemäß dieser Verordnung zurückerhalten oder dessen Wert Entsprechenden Geldbetrages eingezogen ist, wird regelmäßig verkündet und auf die exklusive Website des ungerechtfertigten Parteivermögens veröffentlicht.
Die Liste im vorhergehenden Absatz muss die Bezeichnung, den Inhalt, die Art des Erwerbs, den gegenwärtiger Zustand und den Preis von Vermögen enthalten.
Die Liste im vorhergehenden Absatz muss die Bezeichnung, den Inhalt, die Art des Erwerbs, den gegenwärtiger Zustand und den Preis von Vermögen enthalten.
§ 25
Die Berechtigten oder Personen, die Vermögensrechte laut Gesetz übernommen haben, können Innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Ankündigung gemäß des vorhergehenden Artikels einen Antrag auf Wiederaufleben der Vermögensrechte bei der Kommission stellen, wenn die Parteien oder zugehörige Organisationen das ungerechtfertigt erworbenen Vermögen, das gemäß diesem Gesetz zurückgeholt oder dem Vermögenswert entsprechender Betrag eingezogen sind, vorher von den staatsbürgern Taiwans oder den gemäß taiwanesischen Gesetzes begründeten juristischen Personen bzw. Körperschaften, erhalten haben.
Das Wiederaufleben von Vermögensrechte gemäß des vorhergehenden Absatzes haben die Berechtigten den Anspruch auf Rückgabe der Originalartike grundsätzlich, wenn die Rückgabe der Originalartikel nicht mehr möglich ist, wird den Berechtigten einen angemessenen Preis bereitgestellt. Die Höhe des Preises geht allerdings nicht über dem Vermögenswert hinaus, dem gemäß diesem Gesetz tatsächlich zurückgeholt oder dem Vermögenswert entsprechender Betrag eingezogen sind.
Das Verfahren zur Beantragung des Wiederauflebens von Vermögensrechte im Abs. 1 und Implementierungsmethoden zu sonstigen betreffenden Angelegenheiten würden von der Kommission festgelegt.
Das Wiederaufleben von Vermögensrechte gemäß des vorhergehenden Absatzes haben die Berechtigten den Anspruch auf Rückgabe der Originalartike grundsätzlich, wenn die Rückgabe der Originalartikel nicht mehr möglich ist, wird den Berechtigten einen angemessenen Preis bereitgestellt. Die Höhe des Preises geht allerdings nicht über dem Vermögenswert hinaus, dem gemäß diesem Gesetz tatsächlich zurückgeholt oder dem Vermögenswert entsprechender Betrag eingezogen sind.
Das Verfahren zur Beantragung des Wiederauflebens von Vermögensrechte im Abs. 1 und Implementierungsmethoden zu sonstigen betreffenden Angelegenheiten würden von der Kommission festgelegt.
§ 26
Die Partei, zugehörige Organisation oder ihrer Treuhänder, die gegen § 8 Art. 1 bzw. Art.5 verstößt, die Anmeldefrist überschritten, wird mit einer Geldbuße von ein bis zu fünf Milionen NTD geahndet. Bei Nichteinhaltung der Erklärungsfrist, die jeweils mehr zehn Tage übergeht, kann die Geldbuße sukzessive erhoben werden.
In den Fällen des vorhergehenden Absatz werden ihr Vermögen als ungerechtfertigt erworbenen Vermögen vermutet und gemäß § 6 behandelt, wenn die Partei, zugehörige Organisation oder ihrer Treuhänder bereits fünfmal mit einer Geldbuße geahndet worden sind.
In den Fällen des vorhergehenden Absatz werden ihr Vermögen als ungerechtfertigt erworbenen Vermögen vermutet und gemäß § 6 behandelt, wenn die Partei, zugehörige Organisation oder ihrer Treuhänder bereits fünfmal mit einer Geldbuße geahndet worden sind.
§ 27
Die Partei, zugehörige Organisation oder ihrer Treuhänder gegen § 9 Art. 1 verstößt, wird mit einer Geldbuße von ein bis zu drei Mal des Wertes der Vermögensverfügung geahndet.
Wenn sie gegen § 9 Abs. 2 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 100.000 bis zu 500,000 NTD geahndet. Die Kommission kann eine Anmeldefrist setzen. Bei Überschreitungen der Anmeldefrist, werden nacheinander kontinuierlich geahndet.
Wenn sie gegen § 9 Abs. 2 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 100.000 bis zu 500,000 NTD geahndet. Die Kommission kann eine Anmeldefrist setzen. Bei Überschreitungen der Anmeldefrist, werden nacheinander kontinuierlich geahndet.
§ 28
Eine Behörde, juristische Person, Körperschaft oder Einzelperson, die unter untersuchung der Kommission stehen, gegen § 12 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 100.000 bis zu 500,000 NTD geahndet.
§ 29
Gegen den Bußgeldbeschluss der Kommission ist Rechtsmittel nach dem Verwaltungsprozessrecht zulässig.
§30
Die öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegt werden, werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz im Verwaltungswege vollstreckt, wenn der Pflichtiger nicht innerhalb der Erfüllungsfrist den Pflichten erfüllt hat.
Das Vermögen, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den Verwaltungsapparat liefert werden soll, wird laut Gesetz durch Verwaltungsapparat vollstreckt, wenn die betroffene Partei des Verwaltungsakt nicht innerhalb der im Verwaltungsakt festgelegten Frist den Pflichten erfüllt hat.
Das Vermögen, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den Verwaltungsapparat liefert werden soll, wird laut Gesetz durch Verwaltungsapparat vollstreckt, wenn die betroffene Partei des Verwaltungsakt nicht innerhalb der im Verwaltungsakt festgelegten Frist den Pflichten erfüllt hat.
§31
Nachdem der Verwaltungsakt nach §15 dem Betroffenen zugestellt wurde und seine Wirksamkeit bewirkt, kann die Kommission zusammen mit dem Verwaltungsapparat das Vermögen die Registrierungsstelle benachrichtigen und beauftragen, die Registrierung benötigten Immobiliendie den staatlichen Organen, Kommunalverwaltungen oder Berechtigten als deren Eigentümer zu registrieren. Eigentumsbescheinigung oder Zertifikat über andere Rechte muss dabei nicht vorgelegt werden.
Der vorhergehenden Absatz findet entsprechende Anwendung, wenn Wertpapiere, Schiffe und Flugzeuge müssen registriert sein.
Die Vollstreckung und Übertragung von Vermögen, das gemäß §30 und Abs. 1 sowie 2 dieses Artikels ist, wird von Vollstreckungsgebühr, Steuern und sonstige Gebühren befreien
Der vorhergehenden Absatz findet entsprechende Anwendung, wenn Wertpapiere, Schiffe und Flugzeuge müssen registriert sein.
Die Vollstreckung und Übertragung von Vermögen, das gemäß §30 und Abs. 1 sowie 2 dieses Artikels ist, wird von Vollstreckungsgebühr, Steuern und sonstige Gebühren befreien
§32
Die zuständigen Behörden können die Geldbuße, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes belegte worden ist, unmittelbar aus der Summe, die gemäß § 43 Abs. 6 des Wahl- und Abschiebungsgesetzes der öffentlichen Dienst als Wahlkampfssubvention gefördert wird, abgezogen und ausglichen, wenn der Pflichtiger sich nach Ablauf der Zahlungsfrist noch nicht dafür auszählt.
§33
Durchführungsregelungen zum diesem Gesetz wurden von Exekutiv-Yuan erlassen.
§34
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.